Standpunkt 57: Faire Bezahlung


Standpunkt 57: Faire Bezahlung
 

Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz aus dem Jahre 2011, welches der Unter­ent­lohnung und somit der Wett­bewerbs­ver­zerrung ent­gegen­wirken soll, wurde im Mai 2015, rück­wirkend per 1. 1. 2015, nach­ge­bessert. Die Regelungen be­treffen nicht nur in­ländische, sondern auch aus­ländische Arbeit­geber, die Dienst­nehmer zu Dienst­leistungen nach Öster­reich ent­senden oder über­lassen. Da­durch soll es nicht mehr mög­lich sein, über den Um­weg "Be­schäftigt im Aus­land aber arbeiten in Öster­reich" unter Kollektiv­ver­trag Men­schen zu be­schäftigen, was ja nichts anderes als Lohn­dumping ist und den Wett­be­werb der Unter­nehmer er­heblich ver­zerrt. Das wieder­um brachte heimische Unter­nehmen, die sich schon immer an eine korrekte Be­zahlung hielten (halten mussten), massiv unter wirt­schaft­lichen Druck, weil sie bei Auf­trags­ver­gaben gegen diese un­lautere Kon­kurrenz oft­mals leer aus­gingen. Die logische Fol­gerung daraus war, dass sie im ersten Schritt die Be­zahlung ihrer Mit­arbeiter bis auf Mindeste ab­senkten (ab­senken mussten) und in der Folge auch Ent­lassungen durch­führten (durch­führen mussten).
Hier hat das Sozialministerium einen klaren Schnitt gemacht. Lohn- und Sozial­dumping kann mit diesem nach­ge­schärften Gesetz er­folg­reich be­kämpft werden, zumal auch die Be­strafung bei Über­tretung Beträge sind, die höher sind, als dass sie ein­fach nur "aus der Porto­kassa" zu be­rappen sind. Der Straf­rahmen für die Unter­ent­lohnung be­wegt sich ab­hängig von den be­troffenen Arbeit­nehmern zwischen € 1.000,-- und € 20.000,-- pro Dienst­nehmer (im Wieder­holungs­fall doppelt). mehr ->

Posted by Allé Wilfried Thursday, September 3, 2015 11:23:00 PM Categories: Soziales Standpunkt Steuern, Finanzen
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