Demnächst ein neuer Kreisverkehr


Demnächst ein neuer Kreisverkehr
 

In wenigen Tagen wird ein neuer Kreisverkehr an der Kreuzung: Kaiser-Ebersdorferstraße - Unter-der-Kirche eingerichtet sein. Vielleicht ein gar nicht so schlechter Moment, einmal näher auf die Vorteile, Rechte und Pflichten der Autolenker beim Befahren eines Kreisverkehrs hinzuweisen. Wir wünschen schon mal "Gute Fahrt!" und "Blink, blink!" beim Verlassen. mehr ->

Posted by Allé Wilfried Thursday, July 21, 2016 6:16:00 PM Categories: Verkehr, Sicherheit
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re: Demnächst ein neuer Kreisverkehr

Tuesday, July 26, 2016 3:56:10 PM Manuel KOSAZKY

Der während der Amtszeit sozialdemokratischer Bezirksvorsteherinnen geplante Kreisverkehr an der Kreuzung Kaiserebersdorferstraße / Unter der Kirche, ist bereits zur Hälfte sichtbar ausgefertigt.
Dieser wird den Autofahrern sowie dem öffentlichen Verkehr und damit allen BezirksbewohnerInnen in wenigen Monaten als sichere, übersichtliche Verkehrsfläche dienen, wo sich der Verkehr flüssiger bewegen wird.

re: Demnächst ein neuer Kreisverkehr

Monday, July 25, 2016 5:09:18 PM Allé Wilfried

Und weil wir das berühmt-berüchtigte Sommerloch haben, berichten wir hier von den 10 hartnäckigsten Irrtümern rund um die Verkehrsregeln in Österreich.

Manche Irrtümer, die Verkehrsregeln betreffend, halten sich seit langer Zeit und werden seit Generationen „erfolgreich“ weitergegeben. Aber Achtung: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!

1. Mit Sandalen oder barfuß Autofahren ist verboten

Flip-Flops, Sandalen, Stöckelschuhe („High Heels“), Gummistiefel oder auch barfuß: Es ist nicht per se verboten, sich mit solchem Schuhwerk hinters Steuer zu setzen. Aber: Als Autofahrer muss man jederzeit in der Lage sein, angemessen auf die jeweilige Verkehrssituation zu reagieren. Wird z.B. nach einem Unfall festgestellt, dass das Schuhwerk ein rechtzeitiges bzw. angemessenes Bremsmanöver verhindert hat, wird es auch zu Problemen mit der Versicherung kommen.

2. Auffahrunfall: Der Auffahrende hat immer Schuld

Ein ebenso weit verbreiterter Irrtum ist die These, dass bei einem Auffahrunfall immer der Lenker Schuld hat, der von hinten auffährt. Das ist zwar oftmals der Fall, da der nachfahrende Autofahrer für das Einhalten eines ausreichenden Sicherheitsabstandes verantwortlich ist.

Aber: Wenn der Unfall z.B. aufgrund einer grundlosen Vollbremsung (dazu zählt vor Gericht auch das Bremsen für Kleintiere wie Igel, Hase, Frosch usw.) entstanden ist, kann auch dem Vordermann vor Gericht zumindest eine Teilschuld am Unfall zugesprochen werden.

3. Während des Autofahrens darf man keinen Alkohol trinken

Dieser Grundsatz gilt zwar für Fahranfänger (0,0 Promille), nicht jedoch für alle anderen Autofahrer, denn: Es spielt keine Rolle ob man vor oder während der Fahrt Alkohol trinkt. Was zählt ist, dass die Promillegrenze von 0,5 während der Autofahrt nicht überschritten werden darf. Und in diesem Zusammenhang: Wer aktiv am Straßenverkehr teilnimmt, sollte ohnehin keinen Alkohol zu sich nehmen.

4. Nach einem kleinen Parkschaden reicht es, einen Zettel mit Kontaktdaten am Fahrzeug des „Unfallgegners“ zu hinterlassen

Wer in einer solchen Situation nicht die Geduld aufbringt, um auf den Besitzer des Wagens oder die verständigte Polizei zu warten, bekommt Ärger: Denn auch der Unfallhergang bei einem „kleinen Parkrempler“ muss geklärt werden. Dazu reicht eine Notiz, die man am Fahrzeug des Unfallgegners anbringt, nicht aus. Wer sich nicht daran hält, macht aus einem kleinen Parkschaden schnell eine Anzeige wegen Fahrerflucht – mit wesentlich unangenehmeren (und teuren) Folgen. Natürlich gibt es auch die Möglichkeit auf die Polizeidienststelle zu gehen und dort den Vorfall zu melden.

5. Eine Einbahnstraße gilt nur für Autos, nicht für Radfahrer

Falsch! Auch für Radfahrer gelten selbstverständlich die Verkehrsschilder inklusive Einbahnregelungen. Einzige Ausnahmen: Radfahren in Wohnstraßen ist auch gegen die Einbahn erlaubt. Auf allen anderen Einbahnstraßen nur dann, wenn dies durch eine Zusatztafel ausdrücklich gestattet ist.

6. Sobald das Auto stillsteht, darf ich ohne Freisprecheinrichtung telefonieren

Zugegeben, die Gesetzeslage ist hier nicht ganz einfach. Simpel zusammengefasst:

  • Wer sich im „fließenden Verkehr“ befindet, darf nicht ohne Freisprecheinrichtung telefonieren.
  • Wer sich im „ruhenden Verkehr“ befindet, darf auch ohne Freisprecheinrichtung telefonieren.
  • Wer sein Auto verkehrsbedingt anhält (z.B. aufgrund einer Stopptafel), muss jederzeit in der Lage sein, weiterzufahren und befindet sich somit im „fließendem Verkehr“.
  • Auch im Stau ist Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung nicht gestattet, es sei denn, der Stau ist so erheblich, dass ein Weiterfahren nicht möglich ist. (ruhender Verkehr)
  • Bei einer auf „Rot“ geschalteten Ampel ist es hingegen erlaubt, auch ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren, solange die Ampel auf Rot ist.
  • Auf der sicheren Seite ist man aber wohl nur dann, wenn eine Freisprecheinrichtung installiert ist, und man sich nicht auf rechtliche Detailauslegungen verlassen muss.

7. Als Passant/Fußgänger darf man eine Parklücke reservieren

Eine häufig auftretende Situation bei Parkplatzmangel: Ein freier Parkplatz in einiger Entfernung wird entdeckt, der Beifahrer eilt zu Fuß voraus, um den begehrten Parkplatz zu „reservieren“. Das führt immer wieder zu Streit zwischen Autofahrern, der auch schon so manches Mal von der Polizei geschlichtet werden musste. Dabei ist die Regelung hierzu sehr einfach: Laut Straßenverkehrsordnung ist es nicht erlaubt, einen Parkplatz durch einen Fußgänger/Passanten reservieren zu lassen.

8. Im Kreisverkehr hat immer der Vorrang, der bereits im Kreisverkehr fährt

Wie bereits in unserem Beitrag erwähnt: In Österreich ist zwar der Großteil der Kreisverkehre durch entsprechende Vorrangsbeschilderung so geregelt, dass das im Kreisverkehr fahrende Fahrzeug Vorrang genießt. Gibt es eine solche Beschilderung jedoch nicht, gilt immer noch: Der Rechtskommende hat Vorrang – auch im Kreisverkehr.

9. Beim Reißverschlusssystem sollte möglichst frühzeitig die Spur gewechselt werden

Sei es in einem Baustellenbereich, oder weil sich eine mehrspurige Fahrbahn in eine einspurige verengt: Beim Einordnen auf die verbleibende Spur gilt das Reißverschlusssystem. Aus Angst, nicht mehr rechtzeitig eingelassen zu werden, wechseln viele Autofahrer dabei möglichst frühzeitig die Spur. Der Verkehrsfluss wird dadurch aber eher behindert als beschleunigt. Um das Reißverschlusssystem optimal anzuwenden, muss das Einordnen im Endbereich (frühestens im letzten Drittel) des endenden Fahrstreifens stattfinden.

10. Der Auto-Verbandskasten muss regelmäßig ausgetauscht werden, um einer Strafe zu entgehen

Der Wahrheitsgehalt liegt hier bei ca. 50%, denn der Gesetzgeber schreibt nicht vor, nach wie vielen Jahren die Autoapotheke/Verbandszeug generell ausgetauscht werden muss. Vorgeschrieben wird nur, dass der Lenker Verbandszeug mitführen muss, das zur Wundversorgung geeignet ist und in einem Behälter staubdicht verpackt ist. Aber: Aufgrund der begrenzten Haltbarkeit mancher Bestandteile einer Autoapotheke ergibt sich automatisch, dass zumindest die abgelaufenen Teile rechtzeitig erneuert werden müssen, damit diese eben noch „zur Wundversorgung geeignet“ sind.

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