Am Thürnlhof

 

Eckpunkte des Lock-Downs ab 3.11.

  • RSS

Archives

Posted by Allé Wilfried Monday, November 2, 2020 6:55:00 PM Categories: COVID-19 Gesundheit Soziales Steuern, Finanzen
Rate this Content 1 Votes

Eckpunkte des Lock-Daun's ab 3.11.2020
 
  • Die Gastronomie muss ab 3.11. für Gästebewirtung schließen. Getränke und Speisen dürfen jedoch zwischen 6 bis 20 Uhr über die Gasse verkauft und geliefert werden. Offen bleiben Betriebskantinen (max. 6 Personen pro Tisch und Schutzmaßnahmen), Speisewagen in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einrichtungen zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen, Kantinen in Kranken- und Kuranstalten
     
  • Für den Handel und Geschäfte wird die alte Regelung pro 10m² 1 Kunde wieder eingeführt. Die Geschäfte dürfen aber geöffnet bleiben. Dienstleistungsbetriebe wie Friseur, Maniküre, etc. dürfen weiterhin unter Einhaltung der Schutzmaßnahmen geöffnet bleiben (Mund und Nasenschutz, Mindestabstand aber keine Beschränkung mit m²). Offen bleibt die Hotellerie allerdings nur für Geschäftsreisenden, Privat- und Urlaubsreisende dürfen nicht aufgenommen werden. Industrie und Handwerk bleiben ebenfalls offen.
     
  • Geschlossen werden weiters: Freizeit- und Vergnügungsparks, Bäder und Thermen, Tanzschulen, Wettbüros, Spielhallen, Casinos, Schaubergwerke, Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution, Theater, Konzerte, Kinos, Varietés, Kabaretts, Indoorspielplätze, Museen, Paintballanlagen, Tierparks und Zoos. Offen bleiben Bibliotheken und Parkanlagen.
     
  • Homeoffice: soweit wie möglich sollen MitarbeiterInnen wieder vom Homeoffice arbeiten. Falls Mitarbeiter im Office arbeiten ist ein Mindestabstand von 1m einzuhalten, räumliche Trennung (Plexiglas) sind zu empfehlen. Bei Kundenkontakt besteht eine Pflicht für Mund-Nasen-Schutz. Im Office ist das Tragen des MNS zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren.
     
  • Um den Fortbestand der Betriebe zu gewährleisten, werden Zuschüsse laut Regierung für alle Unternehmensformen, für alle Körperschaftssteuern, Vereine, Theater und Museen ebenso wie für Non-Profit-Organisationen zur Verfügung gestellt. Der maximale Auszahlungsbetrag pro Unternehmen beläuft sich EU-Regeln zufolge auf höchstens 800.000 Euro. Bestimmte CoV-Hilfen müssen gegengerechnet werden. Auch eine Kombination von Umsatzersatz und Fixkostenzuschuss ist für betroffene Unternehmen möglich.
     
  • Sämtliche Betriebe, Vereine, etc die durch die behördliche Anordnung schließen müssen, erhalten über einen Antrag im Finanzonline 80% des Umsatzes von November 2019 als Zuschuss. Der Zuschuss ist jedoch an die Erhaltung der Arbeitsplätze gebunden, d.h. werden die MitarbeiterInnen gekündigt, dann wird auch der Zuschuss gekürzt oder fällt zur Gänze weg.
Comments are closed on this post.