Das COVID-19 Neuigkeitsrad dreht sich weiter - Sonderbetreuungszeit


Das COVID-19 Neuigkeitsrad dreht sich weiter - Sonderbetreuungszeit
 

Die NEUE Sonderbetreuungszeit gilt RÜCKWIRKEND ab 1. November 2020

Der am 13.11. erschienener Gesetzesantrag sieht mit Wirksamkeit ab 01.11.2020 eine Neuregelung der Sonderbetreuungszeit vor (gültig bis zum Ende des aktuellen Schuljahres, also bis 09.07.2021). Es handelt sich um die mittlerweile vierte Regelung der Sonderbetreuungszeit (Version 4.0).

Die Regelung ist von den bisherigen Sonderbetreuungszeiten unabhängig (keine Anrechnung von vor 01.11.2020 konsumierten Zeiten) und weist folgende Neuerungen auf:

  • Bezahlte Freistellung bis zu vier Wochen möglich (statt bisher drei Wochen);
  • Rechtsanspruch für die Arbeitnehmer (statt bisher Vereinbarungsprinzip);
  • Erstattung für den Arbeitgeber gegenüber der Bundesbuchhaltungsagentur im Ausmaß von 100 % des fortgezahlten Entgelts (statt 50 %);
  • Sonderbetreuungszeit ist in Bezug auf unter 14-jährigen Kinder auch bei behördlicher Quarantäne des Kindes möglich;
  • Arbeitnehmer, deren Arbeitsleistung für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist, sind nicht mehr von der Sonderbetreuungszeit ausgeschlossen;
  • andere bezahlte Dienstfreistellungen (z.B. § 8 Abs. 3 AngG) müssen nicht mehr vorrangig konsumiert werden.

Die offizielle Gesetzwerdung bleibt noch abzuwarten, gilt aber aufgrund der politischen Einigung von ÖVP, Grünen und SPÖ als sicher.

Posted by Allé Wilfried Thursday, November 19, 2020 8:53:00 AM Categories: COVID-19 Gesundheit Soziales
Rate this Content 0 Votes
Comments are closed on this post.
  • RSS

Archives